grad "gefickt worden"

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    • Wie alt bis du denn?
      Hast du sons irgendeinen Führerschein?

      Falls nicht, und die gesagt haben Anzeige dann wird's denke ich mal Anzeige wegen Fahren ohne Fahrerlaubnis .
      Hier mal ein Auszug aus den strafkatallog

      Fahren ohne Fahrerlaubnis (§ 21 StVG)

      Wann liegt ein Fahren ohne Fahrerlaubnis vor?

      Ein Fahren ohne FE liegt vor, wenn ein Kraftfahrzeug geführt wird und
      1. man nicht in Besitz der entsprechenden Fahrerlaubnis ist (z.B. durch vorangegangenen Entzug der Fahrerlaubnis),

      2. ein Fahrverbot nach §25 StVG angeordnet wurde (z.B. wegen einer Geschwindigkeitsübertretung, einem Rotlichtverstoß, usw.),

      3. ein Fahrverbot nach §44 StGB angeordnet wurde (z.B. wegen §142 StGB Verkehrsunfallflucht mit geringem Schaden)

      4. oder der vorgeschriebene Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung in Verwahrung genommen, sichergestellt oder beschlagnahmt ist.
      Welche Folgen sind bei einem Fahren ohne Fahrerlaubnis zu erwarten?

      Eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr kann angeordnet werden, wenn Punkt 1 bis Punkt 3 vorsätzlich begangen wurden.
      Eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 6 Monaten kann, bei fahrlässiger Begehung von Punkt 1 bis 4, sowie vorsätzlicher Begehung von Punkt 4 angeordnet werden.

      Die selben Strafen gelten auch für den Halter, wenn er die Fahrt anordnet oder zulässt.

      Es kann sogar das Fahrzeug, auf das sich die Tat bezieht, eingezogen werden, wenn bei vorsätzlicher Begehung gegen Punkt 1 bis 3 verstoßen wurde oder eine Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuchs gegen den Täter angeordnet war.

      Gleiches gilt auch für den Halter, wenn der die Tat zugelassen oder angeordnet hat.

      Wurde der Täter schon einmal wegen vorsätzlicher Begehung nach Punkt 1 bis 3 in den letzten drei Jahren verurteilt, so kann ebenfalls das Fahrzeug eingezogen werden.

      "Regelstrafen" bei Ersttätern:
      • Privatfahrschule -> 5 - 10 TS
      • ausländische Fahrerlaubnis -> 5 - 10 TS
      • Kurzfahrt -> 10 - 20 TS
      • Fahren mit frisiertem Mofa -> 10 - 20 TS (*1
      • mehrfaches Fahren ohne Fahrerlaubnis -> 30 TS sowie eine Sperre von 6 Monaten
      • nach Entzug der Fahrerlaubnis -> 20 - 60 TS sowie eine Sperre von 6 Monaten
      • innerhalb der Sperrfrist -> Freiheitsstrafe von 6 Monaten, sowie eine Sperre von 9 Monaten
      TS = Tagessätze (1 TS entspricht 1/30 des verfügbaren Netto-Monatseinkommens)
      (*1 = wird ein Urteil nach dem Jugendstrafrecht gefällt, so werden i.d.R. Sozialstunden statt TS angeordnet
    • Wenn der Roller gedrosselt ist werden sie dich nicht gleich einbuchten wenn du damit zur Vorführung fährst .. vlt ist es nicht erlaubt, aber das sind ja auch wieder 2 paar schuhe .. "Wir" bei uns müssen die Roller bei der Polizei vorführen, was aber auch Ausdrücklich! gesagt wird. An deiner Stelle hätte ich dann eifnach, wie gesagt, dort angerufen, gefragt was sache ist, und ruhig weitergefahren .. solange nichts kommt kommt nix, wenn die was wollen im nachhinein werden sie sich melden ;)
      Gruß
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