Gilt der Führerschein im Ausland?

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    • Seppes94 schrieb:

      ja, darfst sogar in fast allen ländern offen fahren (also mit mehr als 80kmh, die ps-begrenzung bleibt.)

      woher wilst du das denn wissen ? ich weiss das in der schweiz man nicht mit a1 fahren darf unter 18 obwohls ja eigl. eu führerschen heisst ^^ und in frankreich erst ab 17 und in italien unter 18 nur 1 person ... voll dumm ... wenn du dir sicher bist sag mir bitte die quelle interesiert mich sehr da ich nächstes jahr mit meiner mito nach italien will ;:)
    • hm, scheint wohl so, als hätte ich mich geirrt, innerlich bin ich schon auf die einheitsführerscheine ab 2013 vorbereitet (dann mache ich erst meinen eigenen motorrad-führerschein).

      leider scheint es so, als hätte S-R-C Racer recht. In den benelux ländern und in österreich schein es wohl unter 18 verboten zu sein. und die schweiz gehört sowieso nicht zur eu, also darfst du in diesen ländern wohl nicht fahren.

      sorry.
    • S-R-C Racer schrieb:

      Seppes94 schrieb:

      ja, darfst sogar in fast allen ländern offen fahren (also mit mehr als 80kmh, die ps-begrenzung bleibt.)

      woher wilst du das denn wissen ? ich weiss das in der schweiz man nicht mit a1 fahren darf unter 18 obwohls ja eigl. eu führerschen heisst ^^ und in frankreich erst ab 17 und in italien unter 18 nur 1 person ... voll dumm ... wenn du dir sicher bist sag mir bitte die quelle interesiert mich sehr da ich nächstes jahr mit meiner mito nach italien will ;:)

      KEINE AHNUNG HABEN UND LABBERN PATRICE PASS MAL IN DER FS AUF ! ICH ERKLARS DIR SO OFT
      Nachdem es immer wieder zu Misverständnissen und Unklarheiten gekommen ist möchte ich das Thema ein für alle mal klären. Wie die Regelungen in der Praxis umgesetzt werden ist sind hier nicht von Belang, sondern lediglich die rechtlichen Bedingungen.

      Die Rechtsabteilung des ADAC hat mir folgende E-Mail geschreiben:

      Zitat:
      Sehr geehrter Herr W******,

      vielen Dank für Ihre Anfrage. Nach der EG-Führerscheinrichtlinie 91/439/EWG und Entscheidung der EU-Kommission vom 21.03.2000 werden innerhalb der EU Fahrerlaubnisse des Herkunftslandes in dem Umfang anerkannt, den sie nach Maßgabe des Rechts des Herkunftslandes haben. Im Falle eines deutschen Motorradführerscheins kommt es hinsichtlich der Fahrerlaubnis im Ausland grundsätzlich auf die deutsche Rechtslage an.

      Zu beachten ist allerdings, dass Artikel 6 Abs.2 der vorbezeichnete EG-Richtlinie den EU-Mitgliedstaaten die Möglichkeit einräumt, die Gültigkeit eines Führerscheins, dessen Inhaber nicht das 18.Lebensjahr vollendet hat, in ihrem Hoheitsgebiet nicht anzuerkennen. Im Hinblick auf die Klasse A1 haben davon Österreich und die Niederlande Gebrauch gemacht. Die Tatsache, dass das deutsche Führerscheinrecht hier ein anderes Mindestalter (16 Jahre) vorsieht, ist dabei unbeachtlich, zumal die Einschränkung ausdrücklich auch auf durchreisende Inhaber ausländischer Führerscheine anwendbar ist.

      So dürfen Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse A1 (bzw. vormals 1 a) in Österreich erst dann am Straßenverkehr teilnehmen, wenn das 18. Lebensjahr vollendet ist (§ 6 Abs.1 Ziffer 3 a) Führerscheingesetz (FSG)).

      Die Niederlande haben von dieser Möglichkeit in Art. 110 Wegenverkeerswet 1994 (Straßenverkehrsgesetz) in Verbindung mit Art. 5 Reglement rijbeweijzen (Führerscheinverordnung) Gebrauch gemacht: So dürfen Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse A und A 1 auch in den Niederlanden erst dann am Straßenverkehr teilnehmen, wenn das 18. Lebensjahr vollendet ist.

      In Belgien beträgt das Mindestalter für Krafträder (über 50 ccm) bis 125 ccm 18 Jahre (Art. 2). Auch hier könnte es zu Problemen kommen (Praxisfälle liegen uns aber nicht vor).

      Das französische Führerscheinrecht sieht dagegen explizit die Führerscheinklasse A1 vor, die dort auch mit 16 Jahren erworben werden kann (Art. R.221-4, 221-5 Code de la Route). Demnach dürfte es hier keine Probleme für noch nicht 18-jährige Inhaber einer entsprechenden deutschen Fahrerlaubnis geben. Gleiches gilt für Spanien, das ebenfalls für die Klasse A1 ein Mindestalter von 16 Jahren vorsieht (vgl. Art.5 und 7 Reglamento General de Conductores). Auch in Italien sieht Art. 115 Abs. 1 b) Codice della Strada für Krafträder bis maximal 125 ccm ein Mindestalter von 16 Jahren vor.

      In Griechenland beträgt das Mindestalter für die Klasse A1 dagegen 18 Jahre; hier dürfen laut Auskunft der griechischen Verkehrspolizei auch Inhaber eines deutschen Führerscheins dieser Klasse - wie in Österreich - erst dann am Straßenverkehr teilnehmen, wenn sie das 18. Lebensjahr vollendet haben.

      In der Schweiz sind Führer von ausländischen Krafträdern mit einem Zylinderinhalt bis 125 ccm zu Fahrten zugelassen, wenn sie das in ihrem Herkunftsland vorgeschriebene Mindestalter erreicht haben und mindestens 16 Jahre alt sind (Art. 43 Abs.2 VZV).


      Hinsichtlich der Frage, ob die bis zum 18. Lebensjahr geltende Einschränkung, dass nur Krafträder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit bis 80 km/h gefahren werden dürfen, ist folgendes zu beachten: Grundsätzlich gilt - wie bereits oben erwähnt - der Umfang der Fahrerlaubnis auch im Ausland, d.h., auch im Ausland dürfen nur diejenigen Fahrzeuge gefahren werden, die von den erteilten deutschen Führerscheinklassen umfasst sind. Demzufolge gilt die Geschwindigkeitseinschränkung für deutsche Kraftfahrer auch im Ausland, selbst wenn die Regelungen des Reiselandes möglicherweise weniger streng sind als in Deutschland. Auch wenn die ausländischen Behörden das Fahren mit schnelleren Krafträdern (über 80 km/h) in verkehrsrechtlicher Hinsicht möglicherweise nicht ahnden (z.B. weil sie die deutschen Führerscheinregelungen nicht kennen), sollte davon unbedingt abgesehen werden, und zwar aus folgendem Grund: Im Schadenfall prüfen die Versicherungen auch die Fahrerlaubnis und stellen dabei natürlich auf den Umfang der in diesem Fall in Deutschland erteilten Fahrerlaubnis ab. Wird dabei festgestellt, dass das betreffende Kraftrad nicht von der erteilten Führerscheinklasse mitumfasst war, kann dies zu gravierenden versicherungsrechtlichen Problemen führen (z.B. Regressforderung durch Versicherung etc.).


      Ich hoffe, wir konnten Ihnen vorliegend ein wenig weiterhelfen.

      Mit freundlichen Grüßen

      ...
      Man darf also mit FS-Klasse A1 nicht nach Österreich, Belgien, Niederlande und Griechenland fahren wenn man noch nicht 18 ist.
    • DARKSIDE-DOMI™ schrieb:

      S-R-C Racer schrieb:

      Seppes94 schrieb:

      ja, darfst sogar in fast allen ländern offen fahren (also mit mehr als 80kmh, die ps-begrenzung bleibt.)

      woher wilst du das denn wissen ? ich weiss das in der schweiz man nicht mit a1 fahren darf unter 18 obwohls ja eigl. eu führerschen heisst ^^ und in frankreich erst ab 17 und in italien unter 18 nur 1 person ... voll dumm ... wenn du dir sicher bist sag mir bitte die quelle interesiert mich sehr da ich nächstes jahr mit meiner mito nach italien will ;:)

      KEINE AHNUNG HABEN UND LABBERN PATRICE PASS MAL IN DER FS AUF ! ICH ERKLARS DIR SO OFT
      Nachdem es immer wieder zu Misverständnissen und Unklarheiten gekommen ist möchte ich das Thema ein für alle mal klären. Wie die Regelungen in der Praxis umgesetzt werden ist sind hier nicht von Belang, sondern lediglich die rechtlichen Bedingungen.

      Die Rechtsabteilung des ADAC hat mir folgende E-Mail geschreiben:

      Zitat:
      Sehr geehrter Herr W******,

      vielen Dank für Ihre Anfrage. Nach der EG-Führerscheinrichtlinie 91/439/EWG und Entscheidung der EU-Kommission vom 21.03.2000 werden innerhalb der EU Fahrerlaubnisse des Herkunftslandes in dem Umfang anerkannt, den sie nach Maßgabe des Rechts des Herkunftslandes haben. Im Falle eines deutschen Motorradführerscheins kommt es hinsichtlich der Fahrerlaubnis im Ausland grundsätzlich auf die deutsche Rechtslage an.

      Zu beachten ist allerdings, dass Artikel 6 Abs.2 der vorbezeichnete EG-Richtlinie den EU-Mitgliedstaaten die Möglichkeit einräumt, die Gültigkeit eines Führerscheins, dessen Inhaber nicht das 18.Lebensjahr vollendet hat, in ihrem Hoheitsgebiet nicht anzuerkennen. Im Hinblick auf die Klasse A1 haben davon Österreich und die Niederlande Gebrauch gemacht. Die Tatsache, dass das deutsche Führerscheinrecht hier ein anderes Mindestalter (16 Jahre) vorsieht, ist dabei unbeachtlich, zumal die Einschränkung ausdrücklich auch auf durchreisende Inhaber ausländischer Führerscheine anwendbar ist.

      So dürfen Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse A1 (bzw. vormals 1 a) in Österreich erst dann am Straßenverkehr teilnehmen, wenn das 18. Lebensjahr vollendet ist (§ 6 Abs.1 Ziffer 3 a) Führerscheingesetz (FSG)).

      Die Niederlande haben von dieser Möglichkeit in Art. 110 Wegenverkeerswet 1994 (Straßenverkehrsgesetz) in Verbindung mit Art. 5 Reglement rijbeweijzen (Führerscheinverordnung) Gebrauch gemacht: So dürfen Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse A und A 1 auch in den Niederlanden erst dann am Straßenverkehr teilnehmen, wenn das 18. Lebensjahr vollendet ist.

      In Belgien beträgt das Mindestalter für Krafträder (über 50 ccm) bis 125 ccm 18 Jahre (Art. 2). Auch hier könnte es zu Problemen kommen (Praxisfälle liegen uns aber nicht vor).

      Das französische Führerscheinrecht sieht dagegen explizit die Führerscheinklasse A1 vor, die dort auch mit 16 Jahren erworben werden kann (Art. R.221-4, 221-5 Code de la Route). Demnach dürfte es hier keine Probleme für noch nicht 18-jährige Inhaber einer entsprechenden deutschen Fahrerlaubnis geben. Gleiches gilt für Spanien, das ebenfalls für die Klasse A1 ein Mindestalter von 16 Jahren vorsieht (vgl. Art.5 und 7 Reglamento General de Conductores). Auch in Italien sieht Art. 115 Abs. 1 b) Codice della Strada für Krafträder bis maximal 125 ccm ein Mindestalter von 16 Jahren vor.

      In Griechenland beträgt das Mindestalter für die Klasse A1 dagegen 18 Jahre; hier dürfen laut Auskunft der griechischen Verkehrspolizei auch Inhaber eines deutschen Führerscheins dieser Klasse - wie in Österreich - erst dann am Straßenverkehr teilnehmen, wenn sie das 18. Lebensjahr vollendet haben.

      In der Schweiz sind Führer von ausländischen Krafträdern mit einem Zylinderinhalt bis 125 ccm zu Fahrten zugelassen, wenn sie das in ihrem Herkunftsland vorgeschriebene Mindestalter erreicht haben und mindestens 16 Jahre alt sind (Art. 43 Abs.2 VZV).


      Hinsichtlich der Frage, ob die bis zum 18. Lebensjahr geltende Einschränkung, dass nur Krafträder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit bis 80 km/h gefahren werden dürfen, ist folgendes zu beachten: Grundsätzlich gilt - wie bereits oben erwähnt - der Umfang der Fahrerlaubnis auch im Ausland, d.h., auch im Ausland dürfen nur diejenigen Fahrzeuge gefahren werden, die von den erteilten deutschen Führerscheinklassen umfasst sind. Demzufolge gilt die Geschwindigkeitseinschränkung für deutsche Kraftfahrer auch im Ausland, selbst wenn die Regelungen des Reiselandes möglicherweise weniger streng sind als in Deutschland. Auch wenn die ausländischen Behörden das Fahren mit schnelleren Krafträdern (über 80 km/h) in verkehrsrechtlicher Hinsicht möglicherweise nicht ahnden (z.B. weil sie die deutschen Führerscheinregelungen nicht kennen), sollte davon unbedingt abgesehen werden, und zwar aus folgendem Grund: Im Schadenfall prüfen die Versicherungen auch die Fahrerlaubnis und stellen dabei natürlich auf den Umfang der in diesem Fall in Deutschland erteilten Fahrerlaubnis ab. Wird dabei festgestellt, dass das betreffende Kraftrad nicht von der erteilten Führerscheinklasse mitumfasst war, kann dies zu gravierenden versicherungsrechtlichen Problemen führen (z.B. Regressforderung durch Versicherung etc.).


      Ich hoffe, wir konnten Ihnen vorliegend ein wenig weiterhelfen.

      Mit freundlichen Grüßen

      ...
      Man darf also mit FS-Klasse A1 nicht nach Österreich, Belgien, Niederlande und Griechenland fahren wenn man noch nicht 18 ist.
      :thumbsup: Das nen ich mal ne Info

    • ich weiss das in der schweiz man nicht mit a1 fahren darf unter 18 obwohls ja eigl. eu führerschen heisst


      weil die Schweiz ja auch zur EU gehört ... gell
      ansonsten ist ja der Rest bereits geklärt ...
      ___________________________________________________________________
      Johnny Cash tot, Bob Hope tot und jetzt auch noch Steve Jobs.
      Das beschreibt unsere Zukunft ganz gut. No cash, no jobs, no hope.
    • Sail3x schrieb:

      soviel wie ich weiß darfst du in der ganzen EU außer schweiß und östereich glaub weil die ja nicht wirklich zur eu gehören....aber ich fahr auch immer in die Schweiß um zu tanken

      1. nennt man die steueroase schweiz :D
      und 2. gehört österreich zur eu
      und drittens hast du bestimmt keinen 125er darkside
      Dieser Beitrag wurde bereits 1230 mal editiert, zuletzt von »schumihugo«
    • Leute Leute :D

      Das Problem in Österreich u. den Niederlanden und co. ist das es DORT keine a1 scheine gibt sonder ab 16 nur 80ccm
      Deswegen darfst du da erst mit 18 rein
      Ich hab mich beim Adac erkundigt und bei der Nachsten Polizeistelle in Tirol u. Mein fahrlehrer sagte auch das Gleiche...
      Mofa ist das Gleiche den gibts ja nur in Deutschland deswegen darfst du nicht nach Österreich zum Tanken hatte Österreich jetzt Mofa o. die Klasse A1 dürftest du Rüber zum Tanke etc.

      Klasse Mofa Österreich NEIN
      Klasse M ja
      Klasse A1 Nein
      Klasse A18 ja
      Klasse A ja
      usw.
    x
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