Certificat de comformite CE = EG-Konformitätserklärung
so hab da mal was gefunden:
Quelle: Motorradrecht
Radabdeckung : KFG § 7 (1)
Kotflügel müssen die Räder des Kraftfahrzeuges vorne und hinten ausreichend abdecken. (Spritzschutz etc.) Eine unzureichende hintere Radabdeckung ist auch nicht teilweise nur durch die Kennzeichentafel alleine (ohne stabile Befestigungsunterlage) entsprechend ersetzbar.
Die Schutzwirkungsanforderungen werden bei der EU-Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge berücksichtigt; bei unbeladenen Krafträdern muss sich die Unterkante der Anbringungsstelle für das amtliche Kennzeichen in einer Höhe von mindestens 20 cm über dem Boden befinden, beträgt der Radradius weniger als 20 cm, darf die Unterkante der Anbringungsstelle nicht unterhalb des Radmittelpunktes liegen. Der Abstand zwischen der Oberkante der Kennzeichenanbringungsstelle und dem Boden darf maximal 150 cm betragen. Am Vorderrad von Krafträdern genügt eine Abdeckung nach hinten, die oberhalb des Scheitelpunktes des Rades beginnt. Am Hinterrad von Krafträdern mit großen Federwegen (Enduro-Ausführung) muss die Abdeckung, bei größter möglicher Einfederung, bis annähernd aufdie (tangentiale) Höhe der Hinterradmitte herunterreichen. Die Kennzeichentafel an der Hinterradabdeckung bleibt dabei unberücksichtigt.
Benötige ich für meinen Zubehör-Kennzeichenhalter eine ABE?
StVZO §60
(2) Das Kennzeichen ist an der Vorderseite und an der
Rückseite des Kraftfahrzeugs fest anzubringen; bei einachsigen
Zugmaschinen genügt die Anbringung an deren Vorderseite, bei Anhängern
die Anbringung an deren Rückseite. An schrägen Außenwänden können an
Stelle jedes vorderen und hinteren Kennzeichens je 2 Kennzeichen
beiderseits an jedem Ende des Fahrzeugs angebracht sein. Bei Fahrzeugen,
an denen nach § 49a Abs. 9 Leuchtenträger zulässig sind, darf das
hintere Kennzeichen - gegebenenfalls zusätzlich - auf dem Leuchtenträger
angebracht sein. Das hintere Kennzeichen darf bis zu einem
Vertikalwinkel von 30° in Fahrtrichtung geneigt sein. Bei allen
Fahrzeugen mit Ausnahme von Elektrokarren und ihren Anhängern darf der
untere Rand des vorderen Kennzeichens nicht weniger als 200 mm, der des
hinteren Kennzeichens nicht weniger als 300 mm - bei Kraftrollern nicht
weniger als 200 mm - über der Fahrbahn liegen. Die Kennzeichen dürfen
die sonst vorhandene Bodenfreiheit des Fahrzeugs nicht verringern. Der
obere Rand des hinteren Kennzeichens darf nicht höher als 1200 mm über
der Fahrbahn liegen. Läßt die Bauart des Fahrzeugs eine solche
Anbringung nicht zu, so darf der Abstand größer sein. Kennzeichen müssen
vor und hinter dem Fahrzeug in einem Winkelbereich von je 30°
beiderseits der Fahrzeuglängsachse stets auf ausreichende Entfernung
lesbar sein.
Fahrzeugbrief auf Seite 6 (die schmale, eingeklappte
Seite) - da müßte dann stehen "Betriebserlaubnis erteilt auf Grund
Übereinstimmungserklärung mit EG-Recht"
Für die Nummernschildhalterung braucht man keine ABE und diese muss auch nicht eingetragen werden.
Das Material ist nicht vorgeschrieben, aber es ist so zu wählen das es nicht abfallen, reißen, abbrechen usw. kann.
Die Richtlinie Spritzschutz gibt es nach EG Recht nicht mehr.
Motorräder mit EG Zulassung - im Allgemeinen ab Baujahr 1999 benötigen keinen Spritzschutz mehr.
Daraus ergibt sich jedoch bei einigen Haltern die Frage, ob man einen Spritzschutz bzw. eine Radabdeckung benötigt.
Hier gibt es im Moment eine Kollision von EG - und nationalem Recht. Laut EG-Recht muß nur eine Radabdeckung vorhanden sein - wie die jedoch aussehen muß, ist nirgendwo geregelt und nicht vorgeschrieben. Auch ohne Spritzschutz gilt ein Krad somit nach EG-Recht als verkehrssicher und vorschriftsgerecht.
Die deutschen Bundesländer sind jedoch hiermit nicht einverstanden und bestehen auf Beibehaltung der bisherigen
nationalen Regelung (maximaler Abstand Radnabe - Unterkante Radabdeckung = 15 cm; Kennzeichenschilder gelten nicht als
Radabdeckung), d.h. der Bundesrat ist nicht bereit, die EG-Vorschrift in nationales deutsches Recht zu übernehmen. Vielmehr ist von deutscher
Seite aus ein Antrag in die EG eingebracht worden, das deutsche Maß für die gesamte EG zu übernehmen. Hierüber ist jedoch noch nicht
entschieden, das wird wohl auch noch einige Zeit dauern. Ob die EG das übernehmen wird, ist sowieso die Frage.
Daher sieht es zur Zeit so aus:
Wessen Motorrad den
Kraftfahrzeugbrief auf Grund einer Übereinstimmungserklärung mit
EG-Recht bekommen hat (z.B. Importe aus Europa), kann sich nach dem
EG-Recht richten, und benötigt KEINEN Spritzschutz. Wurde der
Fahrzeugbrief jedoch aufgrund einer allgemeinen Betriebserlaubnis des
KBA erteilt (und dann bei einem deutschen Händler als Neufahrzeug
verkauft), muß sich der Halter nach dem nationalen deutschen Recht
richten und muß das oben genannte Maß einhalten, und zwar bei
Nichtbeachtung mit allen Konsequenzen (Anzeige, Punkte, Geldbuße).
Welche Regelung für euer spezielles Motorrad gilt, steht auf Seite 6 des
Fahrzeugbriefes (wenn hier kein Hinweis auf EG-Recht ist, gilt
nationales Recht), oder kann beim Straßenverkehrsamt erfragt werden. Im
Fahrzeugschein ist dieser Hinweis jedoch nicht eingetragen, daher wissen
auch der TÜV und die Polizei bei Kontrollen nicht, was nun für Euch im
Einzelfall gilt. Ich warne jedoch Neugierige, dann einfach zu behaupten,
das Fahrzeug sei nach EG-Recht zugelassen; wenn bei einer (möglichen)
Überprüfung beim SVA was anderes rauskommt, wird es wieder teuer. Daher
können zwei völlig gleiche Motorräder nebeneinander stehen, eines darf
ohne, das andere muß den Spritzschutz haben; alles nur abhängig davon,
aufgrund welcher Vorschriften es zugelassen wurde. Schwer verständlich,
aber nicht zu ändern. Erst nach Einigung mit der EG wird sich zeigen,
welche Vorschrift in Zukunft in Deutschland gültig ist.
Inzwischen hat sich diese Problematik auch bei den TÜV-Prüfstellen und bei der Polizei rumgesprochen, und das wird heute
schon sehr viel lockerer gesehen. Viele handeln da nach dem Grundsatz der Gleichbehandlung, und deswegen kommt man heute auch problemlos mit gekürztem Spritzschutz durch.
so hab da mal was gefunden:
Quelle: Motorradrecht
Radabdeckung : KFG § 7 (1)
Kotflügel müssen die Räder des Kraftfahrzeuges vorne und hinten ausreichend abdecken. (Spritzschutz etc.) Eine unzureichende hintere Radabdeckung ist auch nicht teilweise nur durch die Kennzeichentafel alleine (ohne stabile Befestigungsunterlage) entsprechend ersetzbar.
Die Schutzwirkungsanforderungen werden bei der EU-Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge berücksichtigt; bei unbeladenen Krafträdern muss sich die Unterkante der Anbringungsstelle für das amtliche Kennzeichen in einer Höhe von mindestens 20 cm über dem Boden befinden, beträgt der Radradius weniger als 20 cm, darf die Unterkante der Anbringungsstelle nicht unterhalb des Radmittelpunktes liegen. Der Abstand zwischen der Oberkante der Kennzeichenanbringungsstelle und dem Boden darf maximal 150 cm betragen. Am Vorderrad von Krafträdern genügt eine Abdeckung nach hinten, die oberhalb des Scheitelpunktes des Rades beginnt. Am Hinterrad von Krafträdern mit großen Federwegen (Enduro-Ausführung) muss die Abdeckung, bei größter möglicher Einfederung, bis annähernd aufdie (tangentiale) Höhe der Hinterradmitte herunterreichen. Die Kennzeichentafel an der Hinterradabdeckung bleibt dabei unberücksichtigt.
Benötige ich für meinen Zubehör-Kennzeichenhalter eine ABE?
StVZO §60
(2) Das Kennzeichen ist an der Vorderseite und an der
Rückseite des Kraftfahrzeugs fest anzubringen; bei einachsigen
Zugmaschinen genügt die Anbringung an deren Vorderseite, bei Anhängern
die Anbringung an deren Rückseite. An schrägen Außenwänden können an
Stelle jedes vorderen und hinteren Kennzeichens je 2 Kennzeichen
beiderseits an jedem Ende des Fahrzeugs angebracht sein. Bei Fahrzeugen,
an denen nach § 49a Abs. 9 Leuchtenträger zulässig sind, darf das
hintere Kennzeichen - gegebenenfalls zusätzlich - auf dem Leuchtenträger
angebracht sein. Das hintere Kennzeichen darf bis zu einem
Vertikalwinkel von 30° in Fahrtrichtung geneigt sein. Bei allen
Fahrzeugen mit Ausnahme von Elektrokarren und ihren Anhängern darf der
untere Rand des vorderen Kennzeichens nicht weniger als 200 mm, der des
hinteren Kennzeichens nicht weniger als 300 mm - bei Kraftrollern nicht
weniger als 200 mm - über der Fahrbahn liegen. Die Kennzeichen dürfen
die sonst vorhandene Bodenfreiheit des Fahrzeugs nicht verringern. Der
obere Rand des hinteren Kennzeichens darf nicht höher als 1200 mm über
der Fahrbahn liegen. Läßt die Bauart des Fahrzeugs eine solche
Anbringung nicht zu, so darf der Abstand größer sein. Kennzeichen müssen
vor und hinter dem Fahrzeug in einem Winkelbereich von je 30°
beiderseits der Fahrzeuglängsachse stets auf ausreichende Entfernung
lesbar sein.
Fahrzeugbrief auf Seite 6 (die schmale, eingeklappte
Seite) - da müßte dann stehen "Betriebserlaubnis erteilt auf Grund
Übereinstimmungserklärung mit EG-Recht"
Für die Nummernschildhalterung braucht man keine ABE und diese muss auch nicht eingetragen werden.
Das Material ist nicht vorgeschrieben, aber es ist so zu wählen das es nicht abfallen, reißen, abbrechen usw. kann.
Die Richtlinie Spritzschutz gibt es nach EG Recht nicht mehr.
Motorräder mit EG Zulassung - im Allgemeinen ab Baujahr 1999 benötigen keinen Spritzschutz mehr.
Daraus ergibt sich jedoch bei einigen Haltern die Frage, ob man einen Spritzschutz bzw. eine Radabdeckung benötigt.
Hier gibt es im Moment eine Kollision von EG - und nationalem Recht. Laut EG-Recht muß nur eine Radabdeckung vorhanden sein - wie die jedoch aussehen muß, ist nirgendwo geregelt und nicht vorgeschrieben. Auch ohne Spritzschutz gilt ein Krad somit nach EG-Recht als verkehrssicher und vorschriftsgerecht.
Die deutschen Bundesländer sind jedoch hiermit nicht einverstanden und bestehen auf Beibehaltung der bisherigen
nationalen Regelung (maximaler Abstand Radnabe - Unterkante Radabdeckung = 15 cm; Kennzeichenschilder gelten nicht als
Radabdeckung), d.h. der Bundesrat ist nicht bereit, die EG-Vorschrift in nationales deutsches Recht zu übernehmen. Vielmehr ist von deutscher
Seite aus ein Antrag in die EG eingebracht worden, das deutsche Maß für die gesamte EG zu übernehmen. Hierüber ist jedoch noch nicht
entschieden, das wird wohl auch noch einige Zeit dauern. Ob die EG das übernehmen wird, ist sowieso die Frage.
Daher sieht es zur Zeit so aus:
Wessen Motorrad den
Kraftfahrzeugbrief auf Grund einer Übereinstimmungserklärung mit
EG-Recht bekommen hat (z.B. Importe aus Europa), kann sich nach dem
EG-Recht richten, und benötigt KEINEN Spritzschutz. Wurde der
Fahrzeugbrief jedoch aufgrund einer allgemeinen Betriebserlaubnis des
KBA erteilt (und dann bei einem deutschen Händler als Neufahrzeug
verkauft), muß sich der Halter nach dem nationalen deutschen Recht
richten und muß das oben genannte Maß einhalten, und zwar bei
Nichtbeachtung mit allen Konsequenzen (Anzeige, Punkte, Geldbuße).
Welche Regelung für euer spezielles Motorrad gilt, steht auf Seite 6 des
Fahrzeugbriefes (wenn hier kein Hinweis auf EG-Recht ist, gilt
nationales Recht), oder kann beim Straßenverkehrsamt erfragt werden. Im
Fahrzeugschein ist dieser Hinweis jedoch nicht eingetragen, daher wissen
auch der TÜV und die Polizei bei Kontrollen nicht, was nun für Euch im
Einzelfall gilt. Ich warne jedoch Neugierige, dann einfach zu behaupten,
das Fahrzeug sei nach EG-Recht zugelassen; wenn bei einer (möglichen)
Überprüfung beim SVA was anderes rauskommt, wird es wieder teuer. Daher
können zwei völlig gleiche Motorräder nebeneinander stehen, eines darf
ohne, das andere muß den Spritzschutz haben; alles nur abhängig davon,
aufgrund welcher Vorschriften es zugelassen wurde. Schwer verständlich,
aber nicht zu ändern. Erst nach Einigung mit der EG wird sich zeigen,
welche Vorschrift in Zukunft in Deutschland gültig ist.
Inzwischen hat sich diese Problematik auch bei den TÜV-Prüfstellen und bei der Polizei rumgesprochen, und das wird heute
schon sehr viel lockerer gesehen. Viele handeln da nach dem Grundsatz der Gleichbehandlung, und deswegen kommt man heute auch problemlos mit gekürztem Spritzschutz durch.
was kommt nach tottaler Irrsinn ?
gnadenlose Perfecktion !!
Mopeds fahn mit Sprit, und net mit Papier!
Hast du einen Blitz gesehn, kann sichs nur um einen Jetforce drehn !!

gnadenlose Perfecktion !!
Mopeds fahn mit Sprit, und net mit Papier!
Hast du einen Blitz gesehn, kann sichs nur um einen Jetforce drehn !!



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