Spritzschutz??KennzeichenhalterABE??/EG-Konformitätserklärung

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    • Spritzschutz??KennzeichenhalterABE??/EG-Konformitätserklärung

      Certificat de comformite CE = EG-Konformitätserklärung

      so hab da mal was gefunden:
      Quelle: Motorradrecht

      Radabdeckung : KFG § 7 (1)
      Kotflügel müssen die Räder des Kraftfahrzeuges vorne und hinten ausreichend abdecken. (Spritzschutz etc.) Eine unzureichende hintere Radabdeckung ist auch nicht teilweise nur durch die Kennzeichentafel alleine (ohne stabile Befestigungsunterlage) entsprechend ersetzbar.
      Die Schutzwirkungsanforderungen werden bei der EU-Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge berücksichtigt; bei unbeladenen Krafträdern muss sich die Unterkante der Anbringungsstelle für das amtliche Kennzeichen in einer Höhe von mindestens 20 cm über dem Boden befinden, beträgt der Radradius weniger als 20 cm, darf die Unterkante der Anbringungsstelle nicht unterhalb des Radmittelpunktes liegen. Der Abstand zwischen der Oberkante der Kennzeichenanbringungsstelle und dem Boden darf maximal 150 cm betragen. Am Vorderrad von Krafträdern genügt eine Abdeckung nach hinten, die oberhalb des Scheitelpunktes des Rades beginnt. Am Hinterrad von Krafträdern mit großen Federwegen (Enduro-Ausführung) muss die Abdeckung, bei größter möglicher Einfederung, bis annähernd aufdie (tangentiale) Höhe der Hinterradmitte herunterreichen. Die Kennzeichentafel an der Hinterradabdeckung bleibt dabei unberücksichtigt.

      Benötige ich für meinen Zubehör-Kennzeichenhalter eine ABE?
      StVZO §60
      (2) Das Kennzeichen ist an der Vorderseite und an der
      Rückseite des Kraftfahrzeugs fest anzubringen; bei einachsigen
      Zugmaschinen genügt die Anbringung an deren Vorderseite, bei Anhängern
      die Anbringung an deren Rückseite. An schrägen Außenwänden können an
      Stelle jedes vorderen und hinteren Kennzeichens je 2 Kennzeichen
      beiderseits an jedem Ende des Fahrzeugs angebracht sein. Bei Fahrzeugen,
      an denen nach § 49a Abs. 9 Leuchtenträger zulässig sind, darf das
      hintere Kennzeichen - gegebenenfalls zusätzlich - auf dem Leuchtenträger
      angebracht sein. Das hintere Kennzeichen darf bis zu einem
      Vertikalwinkel von 30° in Fahrtrichtung geneigt sein. Bei allen
      Fahrzeugen mit Ausnahme von Elektrokarren und ihren Anhängern darf der
      untere Rand des vorderen Kennzeichens nicht weniger als 200 mm, der des
      hinteren Kennzeichens nicht weniger als 300 mm - bei Kraftrollern nicht
      weniger als 200 mm - über der Fahrbahn liegen. Die Kennzeichen dürfen
      die sonst vorhandene Bodenfreiheit des Fahrzeugs nicht verringern. Der
      obere Rand des hinteren Kennzeichens darf nicht höher als 1200 mm über
      der Fahrbahn liegen. Läßt die Bauart des Fahrzeugs eine solche
      Anbringung nicht zu, so darf der Abstand größer sein. Kennzeichen müssen
      vor und hinter dem Fahrzeug in einem Winkelbereich von je 30°
      beiderseits der Fahrzeuglängsachse stets auf ausreichende Entfernung
      lesbar sein.
      Fahrzeugbrief auf Seite 6 (die schmale, eingeklappte
      Seite) - da müßte dann stehen "Betriebserlaubnis erteilt auf Grund
      Übereinstimmungserklärung mit EG-Recht"
      Für die Nummernschildhalterung braucht man keine ABE und diese muss auch nicht eingetragen werden.
      Das Material ist nicht vorgeschrieben, aber es ist so zu wählen das es nicht abfallen, reißen, abbrechen usw. kann.

      Die Richtlinie Spritzschutz gibt es nach EG Recht nicht mehr.

      Motorräder mit EG Zulassung - im Allgemeinen ab Baujahr 1999 benötigen keinen Spritzschutz mehr
      .

      Daraus ergibt sich jedoch bei einigen Haltern die Frage, ob man einen Spritzschutz bzw. eine Radabdeckung benötigt.

      Hier gibt es im Moment eine Kollision von EG - und nationalem Recht. Laut EG-Recht muß nur eine Radabdeckung vorhanden sein - wie die jedoch aussehen muß, ist nirgendwo geregelt und nicht vorgeschrieben. Auch ohne Spritzschutz gilt ein Krad somit nach EG-Recht als verkehrssicher und vorschriftsgerecht.
      Die deutschen Bundesländer sind jedoch hiermit nicht einverstanden und bestehen auf Beibehaltung der bisherigen
      nationalen Regelung (maximaler Abstand Radnabe - Unterkante Radabdeckung = 15 cm; Kennzeichenschilder gelten nicht als
      Radabdeckung), d.h. der Bundesrat ist nicht bereit, die EG-Vorschrift in nationales deutsches Recht zu übernehmen. Vielmehr ist von deutscher
      Seite aus ein Antrag in die EG eingebracht worden, das deutsche Maß für die gesamte EG zu übernehmen. Hierüber ist jedoch noch nicht
      entschieden, das wird wohl auch noch einige Zeit dauern. Ob die EG das übernehmen wird, ist sowieso die Frage.

      Daher sieht es zur Zeit so aus:
      Wessen Motorrad den
      Kraftfahrzeugbrief auf Grund einer Übereinstimmungserklärung mit
      EG-Recht bekommen hat (z.B. Importe aus Europa), kann sich nach dem
      EG-Recht richten, und benötigt KEINEN Spritzschutz
      . Wurde der
      Fahrzeugbrief jedoch aufgrund einer allgemeinen Betriebserlaubnis des
      KBA erteilt (und dann bei einem deutschen Händler als Neufahrzeug
      verkauft), muß sich der Halter nach dem nationalen deutschen Recht
      richten und muß das oben genannte Maß einhalten, und zwar bei
      Nichtbeachtung mit allen Konsequenzen (Anzeige, Punkte, Geldbuße).
      Welche Regelung für euer spezielles Motorrad gilt, steht auf Seite 6 des
      Fahrzeugbriefes (wenn hier kein Hinweis auf EG-Recht ist, gilt
      nationales Recht), oder kann beim Straßenverkehrsamt erfragt werden. Im
      Fahrzeugschein ist dieser Hinweis jedoch nicht eingetragen, daher wissen
      auch der TÜV und die Polizei bei Kontrollen nicht, was nun für Euch im
      Einzelfall gilt. Ich warne jedoch Neugierige, dann einfach zu behaupten,
      das Fahrzeug sei nach EG-Recht zugelassen; wenn bei einer (möglichen)
      Überprüfung beim SVA was anderes rauskommt, wird es wieder teuer. Daher
      können zwei völlig gleiche Motorräder nebeneinander stehen, eines darf
      ohne, das andere muß den Spritzschutz haben; alles nur abhängig davon,
      aufgrund welcher Vorschriften es zugelassen wurde. Schwer verständlich,
      aber nicht zu ändern. Erst nach Einigung mit der EG wird sich zeigen,
      welche Vorschrift in Zukunft in Deutschland gültig ist.

      Inzwischen hat sich diese Problematik auch bei den TÜV-Prüfstellen und bei der Polizei rumgesprochen, und das wird heute
      schon sehr viel lockerer gesehen. Viele handeln da nach dem Grundsatz der Gleichbehandlung, und deswegen kommt man heute auch problemlos mit gekürztem Spritzschutz durch.
      was kommt nach tottaler Irrsinn ?
      gnadenlose Perfecktion !!
      Mopeds fahn mit Sprit, und net mit Papier!
      Hast du einen Blitz gesehn, kann sichs nur um einen Jetforce drehn !!


      *brumm* o-o ---

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von Katze ()

    • Sooo, nu spricht wer Französisch von euch? ich hab nen Französischen Fahrzeugbrief :thumbsup: /Certificat de comformite CE
      Schein is klar in deutsch. wurde ja vom deitschen tüv ausgestellt! wenn ich jetzt ne kopie vom Brief ins HF lege+ zitat bzw. nen druck von deren eigen gluggesch.. dann könnt ich denen doch auchma was erzählen, oder was meint ihr?
      klar is mein jet mal vom deutschen händler verkauft worden, aba nen franzman brief hab ich ja.

      was gilt nun für mich?

      welchen brief habt ihr ?
      was kommt nach tottaler Irrsinn ?
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      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von Katze ()

    • Ich hatte auch nur diesen Schein auf französisch. Vorne auf der Seite, wo der Halter eingetragen wird, stehen auch einige Punkte auf Deutsch wo man die Angaben dazu auf französisch findet. Dieser Schein reicht vollkommen aus.
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