nummernschild an variokasten

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    • heyy steht ja schon oben,...wie geht des?

      falls wer nich weis was ich mein...


      http://www.jet-force.info/community/attachments/2919.jpg

      bitte um hilfe,...und wie siehts aus? mitte bullen? meines erachtens bekommt man n mängelzettel und muss det dann wida normal anbringen und vorzeigen? was is wenn mans dann wida runter macht un erwischt wird? :D
    • Also ich hab es auch da unten noch nie Probleme gehab, hab auch kein Reflektor dran, entweder intersiert es die Bullen hier net oder....?
      Naja und da nimmst halt ein stück blech, biegst es und machst ein paar löcher rein,einmal für die befestigung an dan Bremssattelschrauben, zum anderen für das Kennzeichen!
      """ Lass den Kopf nicht hängen wenn du bis zum Hals in der Schei�e steckst! """
    • was sehe ich denn da^^einen orig. pott?!^^aber Roller is nice^^wo hasch du eeigentlich dieses rohr hin als du den rattenschwanz ab hasch?!

      ~|__/
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      original vom parkplatz:
      TÜRK:alda geila roller ey,voll geil diesel,kostet weniger ICH:oO TÜRK:haja Turbo Sport DIesel ICH:omg-.-^^
    • @ easy RIDER: Wi welches Rohr? meinst du den Schlauch , der beinm C-Tech am Rattenschwanz befestigt ist und nach unten Raus geht???
      Der is beim TSDI anders verlegt! ;)

      Ja und Seitenständer bekommst in fast jeden Roller-Mailorder!
      Sip- Scootershop, Roller-Shop-Express, Scooter-Attack.........
      """ Lass den Kopf nicht hängen wenn du bis zum Hals in der Schei�e steckst! """
    • Ist das eig. erlaubt das Kennzeichen am Variokasten zu haben???? hab da was im i-net gefunden


      --->Benötige ich für meinen Zubehör-Kennzeichenhalter eine ABE?

      StVZO §60
      (2) Das Kennzeichen ist an der Vorderseite und an der Rückseite des Kraftfahrzeugs fest anzubringen; bei einachsigen Zugmaschinen genügt die Anbringung an deren Vorderseite, bei Anhängern die Anbringung an deren Rückseite. An schrägen Außenwänden können an Stelle jedes vorderen und hinteren Kennzeichens je 2 Kennzeichen beiderseits an jedem Ende des Fahrzeugs angebracht sein. Bei Fahrzeugen, an denen nach § 49a Abs. 9 Leuchtenträger zulässig sind, darf das hintere Kennzeichen - gegebenenfalls zusätzlich - auf dem Leuchtenträger angebracht sein. Das hintere Kennzeichen darf bis zu einem Vertikalwinkel von 30° in Fahrtrichtung geneigt sein. Bei allen Fahrzeugen mit Ausnahme von Elektrokarren und ihren Anhängern darf der untere Rand des vorderen Kennzeichens nicht weniger als 200 mm, der des hinteren Kennzeichens nicht weniger als 300 mm - bei Kraftrollern nicht weniger als 200 mm - über der Fahrbahn liegen. Die Kennzeichen dürfen die sonst vorhandene Bodenfreiheit des Fahrzeugs nicht verringern. Der obere Rand des hinteren Kennzeichens darf nicht höher als 1200 mm über der Fahrbahn liegen. Läßt die Bauart des Fahrzeugs eine solche Anbringung nicht zu, so darf der Abstand größer sein. Kennzeichen müssen vor und hinter dem Fahrzeug in einem Winkelbereich von je 30° beiderseits der Fahrzeuglängsachse stets auf ausreichende Entfernung lesbar sein.
      Fahrzeugbrief auf Seite 6 (die schmale, eingeklappte Seite) - da müßte dann stehen "Betriebserlaubnis erteilt auf Grund Übereinstimmungserklärung mit EG-Recht"
      Für die Nummernschildhalterung braucht man keine ABE und diese muss auch nicht eingetragen werden.
      Das Material ist nicht vorgeschrieben, aber es ist so zu wählen das es nicht abfallen, reißen, abbrechen usw. kann.

      Die Richtlinie Spritzschutz gibt es nach EG Recht nicht mehr.

      Motorräder mit EG Zulassung - im Allgemeinen ab Baujahr 1999 benötigen keinen Spritzschutz mehr.

      Daraus ergibt sich jedoch bei einigen Haltern die Frage, ob man einen Spritzschutz bzw. eine Radabdeckung benötigt.

      Hier gibt es im Moment eine Kollision von EG - und nationalem Recht. Laut EG-Recht muß nur eine Radabdeckung vorhanden sein - wie die jedoch aussehen muß, ist nirgendwo geregelt und nicht vorgeschrieben. Auch ohne Spritzschutz gilt ein Krad somit nach EG-Recht als verkehrssicher und vorschriftsgerecht.

      Die deutschen Bundesländer sind jedoch hiermit nicht einverstanden und bestehen auf Beibehaltung der bisherigen nationalen Regelung (maximaler Abstand Radnabe - Unterkante Radabdeckung = 15 cm; Kennzeichenschilder gelten nicht als Radabdeckung), d.h. der Bundesrat ist nicht bereit, die EG-Vorschrift in nationales deutsches Recht zu übernehmen. Vielmehr ist von deutscher Seite aus ein Antrag in die EG eingebracht worden, das deutsche Maß für die gesamte EG zu übernehmen. Hierüber ist jedoch noch nicht entschieden, das wird wohl auch noch einige Zeit dauern. Ob die EG das übernehmen wird, ist sowieso die Frage.

      Daher sieht es zur Zeit so aus:
      Wessen Motorrad den Kraftfahrzeugbrief auf Grund einer Übereinstimmungserklärung mit EG-Recht bekommen hat (z.B. Importe aus Europa), kann sich nach dem EG-Recht richten, und benötigt KEINEN Spritzschutz. Wurde der Fahrzeugbrief jedoch aufgrund einer allgemeinen Betriebserlaubnis des KBA erteilt (und dann bei einem deutschen Händler als Neufahrzeug verkauft), muß sich der Halter nach dem nationalen deutschen Recht richten und muß das oben genannte Maß einhalten, und zwar bei Nichtbeachtung mit allen Konsequenzen (Anzeige, Punkte, Geldbuße). Welche Regelung für euer spezielles Motorrad gilt, steht auf Seite 6 des Fahrzeugbriefes (wenn hier kein Hinweis auf EG-Recht ist, gilt nationales Recht), oder kann beim Straßenverkehrsamt erfragt werden. Im Fahrzeugschein ist dieser Hinweis jedoch nicht eingetragen, daher wissen auch der TÜV und die Polizei bei Kontrollen nicht, was nun für Euch im Einzelfall gilt. Ich warne jedoch Neugierige, dann einfach zu behaupten, das Fahrzeug sei nach EG-Recht zugelassen; wenn bei einer (möglichen) Überprüfung beim SVA was anderes rauskommt, wird es wieder teuer. Daher können zwei völlig gleiche Motorräder nebeneinander stehen, eines darf ohne, das andere muß den Spritzschutz haben; alles nur abhängig davon, aufgrund welcher Vorschriften es zugelassen wurde. Schwer verständlich, aber nicht zu ändern. Erst nach Einigung mit der EG wird sich zeigen, welche Vorschrift in Zukunft in Deutschland gültig ist.

      Inzwischen hat sich diese Problematik auch bei den TÜV-Prüfstellen und bei der Polizei rumgesprochen, und das wird heute schon sehr viel lockerer gesehen. Viele handeln da nach dem Grundsatz der Gleichbehandlung, und deswegen kommt man heute auch problemlos mit gekürztem Spritzschutz durch.
    • @ KVL: ich hab mir das alles etz net durchgelesen! Aber wie Silver_Jet schon sagte es muss von beiden Seiten gut erkennbar sein! Was aber am Variokasten bzw. an den Befestigungsschrauben des Bremssattels nicht der Fall ist!

      Aber bei mir haben sie auch noch nichts gesagt,
      nur einmal ein Bulle: "das Kennzeichen ist aber nicht original da unten?"
      Ich: "naja ich dachte mir, wenn es das schon so zu kaufen gibt, wird man es wohl auch montieren dürfen...." woraufhin er nichs mehr gesagt hat!

      Aber meinstens wollen sie dochh eh nur wissen ob du nen Schein hast, ob du Alk oder Drogen genommen hast!
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    • ehm...der Schlauch is beim TSDI au am ratteschwanz befestigt......

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    • KVL postete
      Ist das eig. erlaubt das Kennzeichen am Variokasten zu haben???? hab da was im i-net gefunden


      --->Ben�tige ich f�r meinen Zubeh�r-Kennzeichenhalter eine ABE?

      StVZO �60
      (2) Das Kennzeichen ist an der Vorderseite und an der R�ckseite des Kraftfahrzeugs fest anzubringen; bei einachsigen Zugmaschinen gen�gt die Anbringung an deren Vorderseite, bei Anh�ngern die Anbringung an deren R�ckseite. An schr�gen Au�enw�nden k�nnen an Stelle jedes vorderen und hinteren Kennzeichens je 2 Kennzeichen beiderseits an jedem Ende des Fahrzeugs angebracht sein. Bei Fahrzeugen, an denen nach � 49a Abs. 9 Leuchtentr�ger zul�ssig sind, darf das hintere Kennzeichen - gegebenenfalls zus�tzlich - auf dem Leuchtentr�ger angebracht sein. Das hintere Kennzeichen darf bis zu einem Vertikalwinkel von 30� in Fahrtrichtung geneigt sein. Bei allen Fahrzeugen mit Ausnahme von Elektrokarren und ihren Anh�ngern darf der untere Rand des vorderen Kennzeichens nicht weniger als 200 mm, der des hinteren Kennzeichens nicht weniger als 300 mm - bei Kraftrollern nicht weniger als 200 mm - �ber der Fahrbahn liegen. Die Kennzeichen d�rfen die sonst vorhandene Bodenfreiheit des Fahrzeugs nicht verringern. Der obere Rand des hinteren Kennzeichens darf nicht h�her als 1200 mm �ber der Fahrbahn liegen. L��t die Bauart des Fahrzeugs eine solche Anbringung nicht zu, so darf der Abstand gr��er sein. Kennzeichen m�ssen vor und hinter dem Fahrzeug in einem Winkelbereich von je 30� beiderseits der Fahrzeugl�ngsachse stets auf ausreichende Entfernung lesbar sein.
      Fahrzeugbrief auf Seite 6 (die schmale, eingeklappte Seite) - da m��te dann stehen "Betriebserlaubnis erteilt auf Grund �bereinstimmungserkl�rung mit EG-Recht"
      F�r die Nummernschildhalterung braucht man keine ABE und diese muss auch nicht eingetragen werden.
      Das Material ist nicht vorgeschrieben, aber es ist so zu w�hlen das es nicht abfallen, rei�en, abbrechen usw. kann.

      Die Richtlinie Spritzschutz gibt es nach EG Recht nicht mehr.

      Motorr�der mit EG Zulassung - im Allgemeinen ab Baujahr 1999 ben�tigen keinen Spritzschutz mehr.

      Daraus ergibt sich jedoch bei einigen Haltern die Frage, ob man einen Spritzschutz bzw. eine Radabdeckung ben�tigt.

      Hier gibt es im Moment eine Kollision von EG - und nationalem Recht. Laut EG-Recht mu� nur eine Radabdeckung vorhanden sein - wie die jedoch aussehen mu�, ist nirgendwo geregelt und nicht vorgeschrieben. Auch ohne Spritzschutz gilt ein Krad somit nach EG-Recht als verkehrssicher und vorschriftsgerecht.

      Die deutschen Bundesl�nder sind jedoch hiermit nicht einverstanden und bestehen auf Beibehaltung der bisherigen nationalen Regelung (maximaler Abstand Radnabe - Unterkante Radabdeckung = 15 cm; Kennzeichenschilder gelten nicht als Radabdeckung), d.h. der Bundesrat ist nicht bereit, die EG-Vorschrift in nationales deutsches Recht zu �bernehmen. Vielmehr ist von deutscher Seite aus ein Antrag in die EG eingebracht worden, das deutsche Ma� f�r die gesamte EG zu �bernehmen. Hier�ber ist jedoch noch nicht entschieden, das wird wohl auch noch einige Zeit dauern. Ob die EG das �bernehmen wird, ist sowieso die Frage.

      Daher sieht es zur Zeit so aus:
      Wessen Motorrad den Kraftfahrzeugbrief auf Grund einer �bereinstimmungserkl�rung mit EG-Recht bekommen hat (z.B. Importe aus Europa), kann sich nach dem EG-Recht richten, und ben�tigt KEINEN Spritzschutz. Wurde der Fahrzeugbrief jedoch aufgrund einer allgemeinen Betriebserlaubnis des KBA erteilt (und dann bei einem deutschen H�ndler als Neufahrzeug verkauft), mu� sich der Halter nach dem nationalen deutschen Recht richten und mu� das oben genannte Ma� einhalten, und zwar bei Nichtbeachtung mit allen Konsequenzen (Anzeige, Punkte, Geldbu�e). Welche Regelung f�r euer spezielles Motorrad gilt, steht auf Seite 6 des Fahrzeugbriefes (wenn hier kein Hinweis auf EG-Recht ist, gilt nationales Recht), oder kann beim Stra�enverkehrsamt erfragt werden. Im Fahrzeugschein ist dieser Hinweis jedoch nicht eingetragen, daher wissen auch der T�V und die Polizei bei Kontrollen nicht, was nun f�r Euch im Einzelfall gilt. Ich warne jedoch Neugierige, dann einfach zu behaupten, das Fahrzeug sei nach EG-Recht zugelassen; wenn bei einer (m�glichen) �berpr�fung beim SVA was anderes rauskommt, wird es wieder teuer. Daher k�nnen zwei v�llig gleiche Motorr�der nebeneinander stehen, eines darf ohne, das andere mu� den Spritzschutz haben; alles nur abh�ngig davon, aufgrund welcher Vorschriften es zugelassen wurde. Schwer verst�ndlich, aber nicht zu �ndern. Erst nach Einigung mit der EG wird sich zeigen, welche Vorschrift in Zukunft in Deutschland g�ltig ist.

      Inzwischen hat sich diese Problematik auch bei den T�V-Pr�fstellen und bei der Polizei rumgesprochen, und das wird heute schon sehr viel lockerer gesehen. Viele handeln da nach dem Grundsatz der Gleichbehandlung, und deswegen kommt man heute auch problemlos mit gek�rztem Spritzschutz durch.
      wie sieht das den heute aus ist es erlaubt oder net ich habe ne franz abe und ne ns an dem variodeckel
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