...

    Hallo Scootertuner! Werde Teil einer der größten Scootertuning-Communities im Netz.
    Sei kostenlos dabei!

    • wirtschaft/recht @school ftw :thumbsup:

      § 437

      Rechte des Käufers bei Mängeln

      Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

      1. nach § 439 Nacherfüllung verlangen,

      2. nach den §§ 440, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 441 den Kaufpreis mindern und

      3. nach den §§ 440, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.


      § 323

      Rücktritt wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung *)

      (1) Erbringt bei einem gegenseitigen Vertrag der Schuldner eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß, so kann der Gläubiger, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat, vom Vertrag zurücktreten.

      (2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn

      1. der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,

      2. der Schuldner die Leistung zu einem im Vertrag bestimmten Termin oder innerhalb einer bestimmten Frist nicht bewirkt und der Gläubiger im Vertrag den Fortbestand seines Leistungsinteresses an die Rechtzeitigkeit der Leistung gebunden hat oder

      3. besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen.

      (3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.

      (4) Der Gläubiger kann bereits vor dem Eintritt der Fälligkeit der Leistung zurücktreten, wenn offensichtlich ist, dass die Voraussetzungen des Rücktritts eintreten werden.

      (5) Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger vom ganzen Vertrag nur zurücktreten, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht vertragsgemäß bewirkt, so kann der Gläubiger vom Vertrag nicht zurücktreten, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.

      (6) Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Gläubiger für den Umstand, der ihn zum Rücktritt berechtigen würde, allein oder weit überwiegend verantwortlich ist oder wenn der vom Schuldner nicht zu vertretende Umstand zu einer Zeit eintritt, zu welcher der Gläubiger im Verzug der Annahme ist.


      steht alles im BGB;)
    • Nachdem dritten mal hast du das Recht auf einem neuen !
      Bei mir war das selbe als ich einen Handy Vertrag hatte das ding war voll das drecksteil immer kaputt als ich mein drittes gerät eingeschickt habe ,
      wurde mir dan Angeboten ein neues gerät auszusuchen !

      Bist du immer zu den Inspektionen gegangen ?
      Wer interesse an einer Folierung hat im Raum Dortmund oder auch ganz NRW bei mir melden

      [youtube]http://www.youtube.com/watch?v=6BdTSjhJ8yU[/youtube]
    • ja du kannst deine händler sagen gib mir einen neuen roller sonst geh ich vor gericht ;)


      wär ich ein händler du würdest mir so ankommen würde ich sagen leck mich am arsch oO

      so kannse den händler auch nicht ankommen..
      Wer interesse an einer Folierung hat im Raum Dortmund oder auch ganz NRW bei mir melden

      [youtube]http://www.youtube.com/watch?v=6BdTSjhJ8yU[/youtube]